§ 21 b BetrVG – Restmandat
D I U Es ist geschafft. Nach a kommt endlich auch einmal das b. Das geschieht immer wenn die bisherigen gesetzlichen Regelungen nicht ausreichen und etwas eingeflickt werden muss. Bislang kommt im BetrVG noch kein c vor. Mal sehen wie lange. Jetzt wird es ganz blöd. Was passiert wenn es einen Betrieb künftig nicht mehr gibt? § 21b Restmandat Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung…